Version 2.0 — Gültig ab
1Vertragsverhältnis und Rangfolge
1.1Rahmenvertrag
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (die AGB) gelten für alle Leistungsverträge (je ein LV; englisch «Statement of Work», SOW) zwischen der 56k.Cloud SA (die Dienstleisterin) und der Kundin. Jeder LV bildet einen eigenständigen, verbindlichen Vertrag.
1.2Rangfolge
Bei Widersprüchen gilt die folgende Rangfolge: (1) beidseitig unterzeichnete Änderungsvereinbarungen; (2) der jeweilige LV (für Projektumfang, Termine und Honorare); (3) diese AGB (für Haftung, geistiges Eigentum und rechtliche Risiken).
2Leistungen und Leistungsverträge
2.1Leistungsumfang
Die Dienstleisterin erbringt die Leistungen, die in einem oder mehreren LV beschrieben sind. Die Leistungen können umfassen:
- Projektdienstleistungen (Professional Services):
- projektbezogene Beratung, Software-Engineering und die Erstellung bestimmter Liefergegenstände;
- Betriebsdienstleistungen (Managed Services):
- laufende Unterstützung, Betrieb der Infrastruktur, Betrieb von Servern und Anwendungen oder deren Überwachung, häufig verbunden mit Service-Level-Vereinbarungen (SLA); und/oder
- Drittleistungen (Third-Party Services):
- der Weiterverkauf von Cloud-Infrastruktur, Software oder anderen Leistungen eines Drittanbieters (z. B. von Cloud-Infrastrukturanbietern), die durch einen eigenen LV oder einen Leistungszusatz geregelt werden.
2.2Selbstständigkeit
Die Dienstleisterin erbringt alle Leistungen als selbstständige Auftragnehmerin. Dieser Vertrag begründet zwischen den Parteien weder eine einfache Gesellschaft noch eine Arbeitsgemeinschaft, ein Auftragsverhältnis als Stellvertreterin oder ein Arbeitsverhältnis.
3Änderungsverfahren
3.1Änderungsvereinbarungen
Jede Partei kann eine Änderung von Umfang, Leistungen, Liefergegenständen oder Terminen eines laufenden LV verlangen. Eine solche Änderung ist nur gültig, wenn sie in einer schriftlichen Änderungsvereinbarung festgehalten ist, welche die Änderung sowie ihre Auswirkungen auf Honorare und Liefertermine beschreibt und von den zeichnungsberechtigten Vertretungen beider Parteien unterzeichnet ist.
3.2Umsetzung
Die Dienstleisterin ist nicht verpflichtet, geänderte Leistungen zu erbringen, bevor eine Änderungsvereinbarung beidseitig unterzeichnet ist.
4Personal, Subunternehmen und Anbieter
4.1Weisungsrecht der Dienstleisterin
Die Dienstleisterin entscheidet allein über Auswahl, Einsatz, Führung und Entlöhnung ihres Personals. Sie stellt sicher, dass ihr Personal über die nötige Fachkenntnis und Professionalität verfügt und dass alle Leistungen und Liefergegenstände dem jeweiligen LV entsprechen.
4.2Subunternehmen
Die Dienstleisterin darf Teile der Leistungen an Subunternehmen vergeben, sofern (a) sie die Kundin vorgängig schriftlich darüber informiert und (b) sie für Handlungen und Unterlassungen ihrer Subunternehmen vollumfänglich einsteht wie für eigene Mitarbeitende.
4.3Leistungen und Anbieter Dritter
Die Dienstleisterin darf Drittanbieter (z. B. grosse Cloud-Anbieter, Softwarehersteller) beiziehen, um die Leistungen zu erbringen oder als deren Bestandteil. Die Kundin nimmt zur Kenntnis, dass solche Drittleistungen vom jeweiligen Drittanbieter und nicht von der Dienstleisterin erbracht werden und zusätzlichen Bedingungen unterliegen können, die im jeweiligen LV aufgeführt werden.
5Pflichten der Kundin
5.1Mitwirkung
Die Kundin wirkt rechtzeitig mit, gewährt Zugang zu den nötigen Ansprechpersonen und stellt zutreffende Informationen bereit, soweit dies für die Erbringung der Leistungen vernünftigerweise erforderlich ist.
5.2Abhängigkeiten
Die Dienstleisterin kann ihre Pflichten nur erfüllen, wenn die Kundin ihre eigenen rechtzeitig erfüllt. Konkrete Mitwirkungspflichten der Kundin, einschliesslich benötigter Unterlagen oder technischer Zugänge, werden im jeweiligen LV aufgeführt. Die Dienstleisterin haftet nicht für Verzögerungen oder Leistungsausfälle, soweit diese darauf beruhen, dass die Kundin diese Mitwirkungspflichten nicht erfüllt hat.
6Rechte an geistigem Eigentum
6.1Begriffe
- Vorbestehendes geistiges Eigentum
- bezeichnet alle Rechte an geistigem Eigentum, einschliesslich an Software, Werkzeugen, Bibliotheken, Methoden, Know-how und Unterlagen, die der Dienstleisterin gehören, von ihr lizenziert oder entwickelt wurden, und zwar entweder (i) vor dem Inkrafttreten des jeweiligen LV oder (ii) während der Laufzeit dieses Vertrags, sofern diese Unterlagen allgemeiner Natur sind, keine vertraulichen Informationen der Kundin enthalten und nicht eigens und ausschliesslich als Liefergegenstand für die Kundin geschaffen wurden.
- Liefergegenstand
- bezeichnet den Softwarecode, die Dokumentation oder die anderen Unterlagen, welche die Dienstleisterin im Rahmen eines Projektdienstleistungs-LV eigens für die Kundin erstellt und die in jenem LV ausdrücklich als «Deliverable» bezeichnet sind.
- Betriebswerkzeuge
- bezeichnet die eigenen Übersichtsanzeigen, Portale, Überwachungssoftware oder Software zur Inbetriebnahme der Dienstleisterin, die sie zur Erbringung von Betriebsdienstleistungen einsetzt.
6.2Geistiges Eigentum der Dienstleisterin
Die Dienstleisterin (und ihre Lizenzgeber) behalten jederzeit sämtliche Rechte, Titel und Ansprüche an ihrem vorbestehenden geistigen Eigentum und an den Betriebswerkzeuge.
6.3Lizenz an Liefergegenständen (Projektdienstleistungen)
Nach vollständiger Bezahlung eines bestimmten Liefergegenstands durch die Kundin räumt die Dienstleisterin der Kundin ein unbefristetes, weltweites, gebührenfreies, nicht ausschliessliches Recht ein, diesen Liefergegenstand für ihre internen Geschäftszwecke zu nutzen, zu vervielfältigen und zu bearbeiten.
6.4Zugang zu Betriebswerkzeuge (Betriebsdienstleistungen)
Umfasst ein LV Betriebsdienstleistungen, für welche die Kundin Zugang zu Betriebswerkzeuge benötigt, räumt die Dienstleisterin der Kundin ein beschränktes, nicht ausschliessliches und nicht übertragbares Recht ein, diese Betriebswerkzeuge ausschliesslich während der Laufzeit des jeweiligen LV und ausschliesslich zum Bezug der Betriebsdienstleistungen zu nutzen. Ein Eigentumsrecht oder eine unbefristete Lizenz an den Betriebswerkzeuge wird damit nicht übertragen.
6.5Lizenz an vorbestehendem geistigem Eigentum
Die Dienstleisterin räumt der Kundin ein nicht ausschliessliches, unbefristetes, weltweites, gebührenfreies und nicht übertragbares Recht ein (ausgenommen bei Übertragung dieses Vertrags), das vorbestehende geistige Eigentum der Dienstleisterin zu nutzen, zu vervielfältigen und zu bearbeiten, jedoch nur soweit dies für die Liefergegenstände nötig und darin eingebettet ist und nur für die internen Geschäftszwecke der Kundin.
7Honorare, Rechnungstellung und Zahlung
7.1Honorare
Die Kundin bezahlt der Dienstleisterin die Honorare, Ansätze und Auslagen, die im jeweiligen LV festgehalten sind.
7.2Rechnungstellung
Soweit ein LV nichts anderes vorsieht:
- Projektdienstleistungen werden monatlich nachschüssig in Rechnung gestellt.
- Betriebsdienstleistungen werden monatlich vorschüssig in Rechnung gestellt.
- Drittleistungen (z. B. Cloud-Verbrauch) werden monatlich nachschüssig anhand der Abrechnungen des Anbieters in Rechnung gestellt.
7.3Zahlung
Die Kundin bezahlt alle unbestrittenen Rechnungen innert dreissig (30) Tagen nach Erhalt.
7.4Steuern
Alle Honorare verstehen sich ohne Mehrwertsteuer und andere anwendbare Steuern, die von der Kundin zu tragen sind.
7.5Auslagen
Die Kundin erstattet der Dienstleisterin angemessene und vorgängig genehmigte Reise- und Barauslagen, die bei der Erbringung der Leistungen anfallen, sofern diese mit gültigen Belegen eingereicht werden.
7.6Abrechnung von Drittleistungen
Die Kundin bezahlt der Dienstleisterin sämtliche Honorare für Drittleistungen. Die Rechnungstellung erfolgt anhand der Verbrauchsabrechnungen des Drittanbieters. Die Kundin haftet für Gebühren und Kosten, die durch ihre eigene Fahrlässigkeit oder diejenige ihrer Endnutzenden entstehen, sowie für jeden unbefugten Zugriff, der nicht auf ein Versäumnis der Dienstleisterin zurückgeht. Die Dienstleisterin haftet für Gebühren und Kosten, die ausschliesslich und unmittelbar dadurch entstehen, dass sie ihre Betriebsdienstleistungspflichten aus dem jeweiligen LV verletzt hat.
8Vertraulichkeit
8.1Pflicht
Jede Partei (die «empfangende Partei») behandelt alle nicht öffentlichen Informationen, welche die andere Partei (die «offenlegende Partei») ihr bekannt gibt und als vertraulich bezeichnet (vertrauliche Informationen), streng vertraulich. Die empfangende Partei verwendet vertrauliche Informationen ausschliesslich für die Zwecke dieses Vertrags und gibt sie ohne vorgängige schriftliche Zustimmung der offenlegenden Partei nicht an Dritte weiter.
8.2Ausnahmen
Nicht als vertrauliche Informationen gelten Informationen, die: (a) ohne Verschulden der empfangenden Partei öffentlich bekannt sind oder werden; (b) der empfangenden Partei vor der Offenlegung bereits bekannt waren; (c) von der empfangenden Partei unabhängig entwickelt werden; oder (d) ihr von einer Drittpartei rechtmässig und ohne Vertraulichkeitspflicht bekannt gegeben werden.
9Datenschutz
9.1Begriffe
Die Begriffe «Personendaten», «Bearbeitung», «Verantwortliche» und «Auftragsbearbeiterin» haben die Bedeutung, die ihnen die anwendbare Datenschutzgesetzgebung zuweist, namentlich das Schweizer Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) und, soweit anwendbar, die Datenschutz-Grundverordnung der EU (DSGVO).
9.2Rollen der Parteien
Die Parteien halten fest, dass für die Zwecke dieses Vertrags die Kundin Verantwortliche und die Dienstleisterin Auftragsbearbeiterin ist, soweit die Dienstleisterin im Zusammenhang mit den Leistungen Personendaten im Auftrag der Kundin bearbeitet.
9.3Unterauftragsbearbeitung und Drittanbieter
Die Parteien halten fest, dass die Erbringung der Leistungen, insbesondere von Drittleistungen, den Beizug von Unterauftragsbearbeitern durch die Dienstleisterin erfordern kann (einschliesslich Cloud-Infrastrukturanbietern und deren verbundenen Unternehmen). Die Kundin erteilt hiermit die allgemeine schriftliche Ermächtigung zum Beizug solcher Unterauftragsbearbeiter, sofern die Dienstleisterin eine aktuelle Liste ihrer wesentlichen Unterauftragsbearbeiter führt und diese der Kundin auf Anfrage zugänglich macht.
9.4Bekanntgabe von Personendaten ins Ausland
Soweit die Leistungen die Bekanntgabe von Personendaten in ein Land erfordern, das nach Schweizer Recht keinen angemessenen Datenschutz bietet (z. B. die Vereinigten Staaten), verpflichten sich die Parteien auf die anwendbaren Übermittlungsinstrumente, die im jeweiligen Auftragsbearbeitungsvertrag («AVV») oder LV festgelegt werden. Beim Weiterverkauf von Drittleistungen erfüllt die Dienstleisterin ihre Pflichten, indem sie das Auftragsbearbeitungszusatz des jeweiligen Drittanbieters und jeden anwendbaren Schweizer oder EU-Zusatz weitergibt, welche die Standardvertragsklauseln wie erforderlich enthalten.
9.5Pflichten der Dienstleisterin
Als Auftragsbearbeiterin verpflichtet sich die Dienstleisterin:
- Personendaten nur nach den rechtmässigen, dokumentierten schriftlichen Weisungen der Kundin und zum Zweck der Leistungserbringung zu bearbeiten;
- angemessene technische und organisatorische Massnahmen zur Sicherheit der Personendaten zu treffen;
- sicherzustellen, dass ihre zur Bearbeitung befugten Mitarbeitenden einer verbindlichen Vertraulichkeitspflicht unterstehen;
- die Kundin unverzüglich über jede Verletzung der Sicherheit von Personendaten zu informieren; und
- die Kundin angemessen zu unterstützen (auf deren Kosten), damit sie ihre Pflichten aus der anwendbaren Datenschutzgesetzgebung erfüllen kann.
10Zusicherungen und Haftungsausschluss
10.1Zusicherungen zu den Leistungen
- Projektdienstleistungen:
- Die Dienstleisterin sichert zu, dass Projektdienstleistungen fachgerecht und sorgfältig nach allgemein anerkannten Branchenstandards erbracht werden.
- Betriebsdienstleistungen:
- Die Dienstleisterin sichert zu, dass Betriebsdienstleistungen im Wesentlichen nach dem jeweiligen LV und den darin enthaltenen SLA erbracht werden.
10.2Rechtsbehelfe bei SLA-Verfehlungen
Erfüllen Betriebsdienstleistungen die anwendbaren SLA nicht, so sind die im jeweiligen LV vorgesehenen Gutschriften (sofern vorhanden) der einzige und ausschliessliche Rechtsbehelf der Kundin für diese Verfehlung.
10.3Ausschluss
Ausser den in dieser Ziffer ausdrücklich genannten Zusicherungen schliesst die Dienstleisterin alle weiteren Zusicherungen aus, seien sie ausdrücklich, stillschweigend oder gesetzlich, einschliesslich stillschweigender Zusicherungen der Marktgängigkeit oder der Eignung für einen bestimmten Zweck.
10.4Ausschluss für Drittleistungen
Alle Drittleistungen (z. B. Cloud-Infrastrukturleistungen) werden «wie besehen» und «wie verfügbar» bereitgestellt. Die Dienstleisterin gibt dazu keinerlei Zusicherungen ab, weder ausdrücklich noch stillschweigend noch gesetzlich. Sämtliche Zusicherungen, Service Levels und Gutschriften Dritter (z. B. Service-Level-Vereinbarungen des Drittanbieters) werden ausdrücklich ausgeschlossen und gelten nicht zugunsten der Kundin. Einziger und ausschliesslicher Rechtsbehelf der Kundin bei einem Ausfall eines Third-Party Service ist derjenige Rechtsbehelf, den die Dienstleisterin nach eigenem Ermessen allenfalls beim Drittanbieter für die Kundin erwirken kann. Die Dienstleisterin haftet nicht für Unterbrüche oder Ausfälle, die von einem Drittanbieter verursacht werden.
11Haftungsbeschränkung
11.1Ausschluss indirekter Schäden
Keine Partei haftet der anderen für indirekte Schäden, Sonderschäden, Folgeschäden oder zufällige Schäden (einschliesslich entgangenen Gewinns, Datenverlusts oder Rufschädigung), die sich aus diesem Vertrag ergeben oder damit zusammenhängen, selbst wenn sie auf die Möglichkeit solcher Schäden hingewiesen wurde.
11.2Haftungshöchstbetrag
Die gesamte Haftung jeder Partei aus oder im Zusammenhang mit einem bestimmten LV (aus Vertrag, unerlaubter Handlung oder anderem Rechtsgrund) ist auf die Summe der Honorare beschränkt, welche die Kundin der Dienstleisterin für deren eigene Projektdienstleistungen und/oder Betriebsdienstleistungen unter jenem LV bezahlt hat oder schuldet.
11.3Ausnahmen
Die Beschränkungen gelten nicht für:
- die Verletzung der Vertraulichkeitspflichten einer Partei;
- Schäden aus grober Fahrlässigkeit oder absichtlichem Fehlverhalten einer Partei;
- Haftung, die nach anwendbarem Recht nicht beschränkt oder ausgeschlossen werden kann; oder
- die Zahlungspflichten der Kundin, einschliesslich aller weiterverrechneten Honorare für Drittleistungen.
11.4Schadloshaltung durch die Kundin
Die Kundin verteidigt die Dienstleisterin, ihre verbundenen Unternehmen und ihre Drittanbieter, hält sie schadlos und stellt sie frei von Ansprüchen Dritter, Verlusten, Schäden, Verbindlichkeiten und Kosten (einschliesslich angemessener Anwaltskosten), die sich ergeben aus oder zusammenhängen mit:
- Missbräuchlicher Nutzung der Leistungen:
- der Nutzung der Leistungen durch die Kundin oder ihre Endnutzenden unter Verletzung dieses Vertrags, eines LV oder anwendbarer Bedingungen Dritter.
- Inhalten der Kundin:
- Ansprüchen im Zusammenhang mit «Your Content» (wie im jeweiligen LV oder in den Bedingungen Dritter definiert).
- Vertragsverletzungen der Kundin:
- jeder Verletzung dieses Vertrags durch die Kundin oder ihre Endnutzenden.
12Laufzeit und Beendigung
12.1Vertragsdauer
Dieser Vertrag beginnt mit dem Inkrafttreten des ersten LV und bleibt bis zu seiner Beendigung in Kraft (unbefristete Laufzeit).
12.2Ordentliche Kündigung
Soweit ein LV nicht ausdrücklich eine unkündbare Mindestlaufzeit vorsieht, kann jede Partei diesen Vertrag oder einen einzelnen LV ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von sechzig (60) Tagen schriftlich gegenüber der anderen Partei kündigen.
12.3Kündigung aus wichtigem Grund
Jede Partei kann diesen Vertrag oder einen LV bei einer wesentlichen Vertragsverletzung der anderen Partei kündigen, sofern die verletzende Partei die Verletzung nicht innert dreissig (30) Tagen nach schriftlicher Abmahnung behebt.
12.4Folgen der Beendigung
Mit der Beendigung dieses Vertrags enden auch alle laufenden LV, soweit die Parteien nichts anderes vereinbaren. Die Kundin bezahlt alle bis zum Wirksamwerden der Beendigung erbrachten Leistungen und angefallenen Auslagen.
13Abwerbeverbot
13.1Gegenseitige Verpflichtung
Während der Laufzeit dieses Vertrags und während zwölf (12) Monaten danach wirbt keine Partei ohne vorgängige schriftliche Zustimmung der anderen Partei deren Mitarbeitende gezielt ab, die massgeblich an der Erbringung der Leistungen beteiligt waren.
13.2Ausnahme
Diese Beschränkung gilt nicht für allgemeine, nicht gezielte Personalsuche (z. B. Stelleninserate auf öffentlichen Websites).
14Allgemeine Bestimmungen
14.1Anwendbares Recht
Dieser Vertrag und jede Streitigkeit daraus untersteht Schweizer Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen.
14.2Gerichtsstand
Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Sion, Schweiz.
14.3Gesamter Vertrag
Dieser Vertrag bildet zusammen mit allen LV die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien und ersetzt alle früheren Besprechungen und Abreden.
14.4Mitteilungen
Alle Mitteilungen bedürfen der Schriftform und sind an die im jeweiligen LV aufgeführten Adressen zu richten oder an die Adresse, die eine Partei schriftlich mitgeteilt hat.
14.5Salvatorische Klausel
Ist eine Bestimmung dieses Vertrags ungültig oder undurchsetzbar, so bleiben die übrigen Bestimmungen vollumfänglich in Kraft.
14.6Fortgeltung
Die folgenden Bestimmungen gelten über die Beendigung oder den Ablauf dieses Vertrags hinaus: Rechte an geistigem Eigentum; Abrechnung von Drittleistungen; Vertraulichkeit; Datenschutz; Zusicherungen und Haftungsausschluss; Haftungsbeschränkung; Abwerbeverbot; Anwendbares Recht; Gerichtsstand; und Begünstigung Dritter.
14.7Begünstigung Dritter
Die Kundin nimmt zur Kenntnis, dass bestimmte Drittanbieter als begünstigte Dritte dieses Vertrags vorgesehen sind und berechtigt sind, die Bestimmungen zu ihren Leistungen durchzusetzen. Bei jedem LV, der Drittleistungen umfasst, anerkennt die Kundin, dass jeder im jeweiligen LV genannte Drittanbieter als begünstigter Dritter derjenigen Bestimmungen dieses Vertrags und des jeweiligen LV gilt, die Zusicherungsausschlüsse, Haftungsbeschränkungen, Pflichten der Kundin und die Einhaltung der Bedingungen des betreffenden Anbieters betreffen, und dass er diese Bestimmungen direkt gegenüber der Kundin durchsetzen kann.
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